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Die hier gemachten Aussagen ersetzen keine offiziellen Verlautbarungen und erfolgen unter Ausschluss jeglicher Gewähr und jeglichen Anspruches.

M.Kohn 2009

SF & BesLL

Zur Erinnerung: Konzeption des SF

muss sich - wie Rita auch - schon jetzt einige grundlegende Gedanken zum Seminarfach machen. Das SF ist ja von den Aufgabenfeldern an und für sich unabhängig, doch wenn Fred mit dem Gedanken spielt, seine geschichtlichen Interessen im Rahmen einer Besonderen Lernleistung im Abitur einzubringen, weil er damit die schriftliche Prüfung im 4.Prüfungsfach umgehen/ersetzen kann, dann sieht die Sache ein wenig anders aus, denn:

An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach kann nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung nach § 11 treten. [AVO - GOFAK §2 Abs. Satz 2]

Wenn Fred nun also z.B. am Schülerwettbewerb “Deutsche Geschichte” um den Preis des Bundespräsidenten mit einer Preisverleihung als Erfolg teilnimmt und den NWSP wählt, sind die BesLL und Religion als 5.PF fachtypisch kongruent (Aufgabenfeld B). Er muss nun eine SF-Lehrkraft anwählen, die seine Teilnahme an dem Wettbewerb und eine entsprechende Facharbeit kompetent betreuen und die späteren Prüfungsanforderungen und -teile bewerten kann.

Falls das klappt, muss er der Schule mit seiner Wahl zunächst nur einen entsprechenden Hinweis geben, dass er eine BesLL am Ende des 11.Jg.s für sein Abitur anzuwählen gedenkt. Die Festlegung selbst erfolgt am Ende des 11.Jg.s.

 

Rita muss sich auch schon jetzt einige grundlegende Gedanken zum Seminarfach machen. Das SF ist ja von den Aufgabenfeldern an und für sich unabhängig, doch wenn sie mit dem Gedanken spielt, ihre musikalischen Fähigkeiten im Rahmen einer Besonderen Lernleistung im Abitur einzubringen, weil sie damit die schriftliche Prüfung im 4.Prüfungsfach umgehen/ersetzen kann, dann sieht die Sache noch ein wenig anders aus als bei Fred, denn:

Wenn Rita nun also z.B. am Wettbewerb “Jugend musiziert”mit einer Preisverleihung als Erfolg teilnimmt und den NWSP wählt, sind die BesLL und das 4.PF nicht kongruent. Der Satz aus dem Erlass

An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach kann nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung nach § 11 treten. [AVO - GOFAK §2 Abs. Satz 2]

sagt aber nichts über die Ausrichtung der BesLL im Aufgabenfeld aus. Nehmen wir an, im NWSP sei das 4.PF aus dem Aufgabenfeld B, also z.B. Geschichte, dann kann Musik dieses nicht ersetzen, des Musik entstammt dem Feld A.

Wenn sie nun durch die BesLL ihr 4.PF hinsichtlich des Feldes B quasi “neutralisiert”, dann muss sie darauf achten, dass die verbleibenden PF alle Aufgabenfelder abdecken!

 

Nehmen wir an, die PFächerfolge 1 - 4 sei im NWSP C (Mathe),C (NatWiss), A (Deutsch), B (Geschichte), dann bedeutet das, dass Rita sicherheitshalber als 5. PF ein Fach aus B wählen muss, um bei Einbringung des BesLL dem Gebot genüge zu tun, im Abitur alle 4 Aufgabenfelder abzudecken!

Diese Fälle gelten in Analogie zu den anderen SP, deren kombinatorische Möglichkeiten die S schon vor Eintritt in die Q-Phase, also bei den SP- und SF-Wahlen, erurieren und mit ihen Plänen für eine BesLL unbedingt abgleichen sollten!

Wenn die BesLL tatsächlich nicht eingebracht werden kann/soll, ist die daran ausgerichtete Wahl eines 5.PF mit Sicherheit das kleinere Übel.

Zur BesLL kann in der Regel nur die erfolgreiche (!) Teilnahme an einem Eurpäischen Wettbewerb, Bundeswettbewerb, Schülerwettbewerb oder einer vergleichbaren offiziell anerkannten Fördermaßnahme herangezogen werden.

 

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