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9.Jg & E-Phase
Freiw. WDH
Q - Phase
Jg. 12 Abitur
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Kohntakt

Sie befinden sich auf meiner freiwillig erstellten und  privat zugänglich gemachten Internetpräsenz.

Die hier gemachten Aussagen ersetzen keine offiziellen Verlautbarungen und erfolgen unter Ausschluss jeglicher Gewähr und jeglichen Anspruches.

M.Kohn 2009

Latinum

hat seit einigen Jahren Lateinunterricht genossen, natürlich möchte sie gerne den entsprechenden Abschluss attestiert bekommen, damit sie in ihrer weiteren Laufbahm entsprechende Kenntnisse - falls erforderlich - nachweisen kann. Der Haken an ihrem geplanten Auslandsaufenthalt ist der Passus der VO - GO, der erklärt, dass ein solcher Abschluss bei durchgängig erteiltem Unterricht zu vergeben ist. Wenn sie nun aber in der E-Phase mit dem Lateinunterricht pausiert, weil Latein im Ausland nur eher selten an einer Schule unterrichtet wird, dann ergibt sich daraus ein Problem.

Für andere S sieht das besser aus, wenn sie nach folgendem Muster den Lateinunterricht durchgängig am Gymnasium besucht haben:

Mindestvoraussetzungen

zum Erwerb eines Latinums in der SekII

bei durchgängig erteiltem Unterricht

Lateinunterricht ab

Kleines Latinum

Latinum

Großes Latinum

5. oder 6. Jg.

bei Versetzung in die E-Phase, wenn Note mindestens 4

am Ende der E-Phase, wenn am Ende Note mindestens 4 

am Ende der Q-Phase, wenn Notensumme aus 12/1 und 12/2 = 10 Punkte, wobei 12/2 mindestens 5 Punkte

 oder

Latein als PF und dabei in Block II 20 Punkte erreicht

7. Jg

als 3. Fsp.

am Ende der E-Phase Note mindestens 4 

in 2 Hjj. der Q-Phase, wenn Notensumme =    10 Punkte, wobei 2.Hj. mindestens 5 Punkte

Latein als PF und dabei in Block II 20 Punkte erreicht

E-Phase

(als neue Fsp.)

am Ende der Q-Phase, wenn Notensumme aus 13/1 und 13/2 = 10 Punkte, wobei 13/2 mindestens 5 Punkte

oder

Latein als 5. PF und dabei in Block II 20 Punkte erreicht

Latein als 4. PF und dabei in Block II  20 Punkte erreicht

 

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LateinS, die ins Ausland gehen, begeben sich in die Gefahr, ihren Lateinabschluss nach der E-Phase zu verlieren. Die Kenntnisnahme dessen wird i.d.R. durch die SekII-Koordination von Betroffenen schriftlich eingefordert.


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